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Mietrecht praktisch

Mietpreisbremse 2026: Wo gilt sie - und was bedeutet das für Vermieter?

Fabian Meyer

6. Mai 2026 · 7 Min. Lesezeit

Die Mietpreisbremse ist seit 2015 Teil des deutschen Mietrechts - und trotzdem herrscht bei vielen privaten Vermietern Unsicherheit: Gilt sie bei mir? Was darf ich verlangen? Was passiert, wenn ich dagegen verstoße?

Dieser Artikel beantwortet diese Fragen konkret. Mit einer aktuellen Übersicht nach Bundesland, den wichtigsten Ausnahmen und einem Rechenbeispiel.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse ist in § 556d BGB geregelt. Sie begrenzt die Miete bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: Die vereinbarte Kaltmiete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) liegen. Der Bundestag hat die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert (Stand Juli 2026). Ein Gesetzentwurf soll die Bremse zusätzlich bei möblierten Wohnungen und Kurzzeitmietverträgen besser greifen lassen, weil beide in der Praxis zur Umgehung genutzt werden - was dort geplant ist, steht im Überblick zum Mietrecht II.

Wichtig: Sie gilt nur für Bestandswohnungen bei Neuvermietung. Laufende Mietverträge sind nicht betroffen - wie du dort die Miete anhebst, erklärt der Leitfaden zur Mieterhöhung.

Die Mietpreisbremse greift nicht bundesweit. Sie gilt nur dort, wo das jeweilige Bundesland sie per Rechtsverordnung aktiviert hat - und auch das nur für die konkret benannten Gemeinden.

Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?

Aktuell haben folgende Bundesländer aktive Mietpreisbremsen-Verordnungen:

BundeslandVerordnung gültig bisAnzahl Gemeinden
Baden-Württemberg31.12.202689 Gemeinden
Bayern31.12.2029 (neue Verordnung seit 01.01.2026)285 Gemeinden
Berlin31.12.2029 (neue Verordnung seit 01.01.2026)Gesamtes Stadtgebiet
Brandenburgneue Verordnung seit 01.01.2026, Enddatum in der amtlichen Mitteilung nicht genannt36 Gemeinden
Bremen31.12.2029 (Verordnung vom 18.11.2025, in Kraft seit 01.12.2025)Stadtgemeinde Bremen, Bremerhaven ausgenommen
Hamburg31.12.2029 (neue Verordnung seit 01.01.2026)Gesamtes Stadtgebiet
Hessen28.02.202749 Gemeinden
Mecklenburg-Vorpommern30.09.2028 (Verlängerung beschlossen)Rostock und Greifswald
Niedersachsen31.12.202924 Gemeinden
Nordrhein-Westfalen31.12.202957 Kommunen
Rheinland-Pfalz31.10.202614 Gemeinden
Saarlandkeine Verordnung auffindbar-
Sachsen31.12.20262 Gemeinden
Sachsen-Anhaltkeine Verordnung auffindbar-
Schleswig-Holsteinkeine Mietpreisbegrenzungsverordnung auffindbar-
Thüringen31.12.2027 (verlängert im Dezember 2025)Erfurt und Jena

Stand der Tabelle: 6. August 2026, geprüft gegen die Verordnungstexte und die amtlichen Mitteilungen der Landesministerien. Die Fundstellen je Land stehen unten unter Quellen.

Drei Angaben tragen wir bewusst als offen aus, statt sie zu raten:

  • Brandenburg. Die Mitteilung des Infrastrukturministeriums vom 25.11.2025 nennt das Inkrafttreten zum 01.01.2026 und die 36 Gemeinden, aber kein Enddatum. Verordnungen nach § 556d Abs. 2 BGB dürfen höchstens fünf Jahre gelten; ein konkretes Datum steht in der Mitteilung nicht.
  • Saarland und Sachsen-Anhalt. Auf den amtlichen Landesseiten war zum Stand 6. August 2026 keine Mietpreisbegrenzungsverordnung auffindbar. Das ist keine amtliche Bestätigung, dass es keine gibt, sondern der Befund einer Suche.
  • Mecklenburg-Vorpommern. Die Landesregierung hat im Februar 2026 mitgeteilt, den Mieterschutz auf acht Küstenorte auszuweiten (Binz, Graal-Müritz, Heringsdorf, Kühlungsborn, Rerik, Sellin, Zingst, Zinnowitz). Auf der amtlichen Seite des Ministeriums waren zum 6. August 2026 weiterhin nur Rostock und Greifswald ausgewiesen. Die Erweiterung ist damit nicht bestätigt, Stand 6. August 2026.

Nicht verwechseln: zwei Verordnungen, zwei Instrumente. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB und die abgesenkte Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB beruhen auf getrennten Rechtsgrundlagen und werden von den Ländern in getrennten Verordnungen ausgewiesen. Die Gebietskulissen sind oft, aber nicht immer deckungsgleich, und die Laufzeiten unterscheiden sich. Ein Land ohne Mietpreisbremse kann eine Kappungsgrenzenverordnung haben, und umgekehrt. Schleswig-Holstein ist das deutlichste Beispiel: dort gilt seit dem 01.05.2024 eine Kappungsgrenzenverordnung für 62 Städte und Gemeinden, eine Mietpreisbegrenzungsverordnung war dagegen nicht auffindbar. Welche Grenze wo greift, steht im Artikel zur Kappungsgrenze.

Die Landesverordnungen ändern sich laufend. Ob Ihre Gemeinde konkret erfasst ist, müssen Sie anhand der jeweils aktuell gültigen Landesverordnung prüfen.

Ausgewählte Städte mit aktiver Mietpreisbremse

Aus unseren Stadtseiten für Vermieter:

  • Heidelberg - Baden-Württemberg, MietSchVO BW bis 31.12.2026, Ø 13,80 EUR/qm
  • Freiburg im Breisgau - Baden-Württemberg, MietSchVO BW bis 31.12.2026, Ø 14,49 EUR/qm
  • Münster - Nordrhein-Westfalen, MietSchVO NRW ab 01.03.2025 bis 28.02.2030, Ø 11,51 EUR/qm
  • Aachen - Nordrhein-Westfalen, MietSchVO NRW ab 01.03.2025 bis 28.02.2030, Ø 11,54 EUR/qm
  • Göttingen - Niedersachsen, MietSchVO NDS bis 31.12.2029, Ø 12,52 EUR/qm

Drei Ausnahmen, die Sie kennen müssen

Die Mietpreisbremse hat wichtige Ausnahmen. In diesen Fällen sind Sie als Vermieter nicht an die 10-%-Grenze gebunden:

1. Neubauten (§ 556f Satz 1 BGB)

Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Wenn Sie also einen Neubau vermieten, gilt die Bremse nicht.

2. Umfassend modernisierte Wohnungen (§ 556f Satz 2 BGB)

Wenn Sie eine Wohnung umfassend modernisiert haben - d. h. wenn die Modernisierungskosten mindestens einem Drittel der vergleichbaren Neubaukosten entsprechen - dürfen Sie bei der Erstvermietung nach dieser Modernisierung eine höhere Miete verlangen.

Was "umfassend" bedeutet, ist im Einzelfall zu prüfen. Als Faustformel gilt: Nahezu alle wesentlichen Bereiche (Heizung, Elektrik, Fenster, Bad, Fußböden) müssen erneuert worden sein.

3. Vormieter-Ausnahme (§ 556e BGB)

Wenn die bisherige Miete bereits über der zulässigen Höchstmiete lag, dürfen Sie diese (höhere) Miete beim nächsten Mieterwechsel beibehalten. Sie dürfen also nicht absenken müssen, was der Vormieter schon höher gezahlt hat.

Wichtig: Sie müssen den neuen Mieter vor Vertragsschluss schriftlich über die Vormietermiete informieren, sonst können Sie sich auf diese Ausnahme nicht berufen.

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Rechenbeispiel: Was darf ich verlangen?

Ausgangssituation: Sie vermieten eine 65 qm große Altbauwohnung in Heidelberg. Der Mietspiegel 2023 der Stadt Heidelberg weist für vergleichbare Wohnungen eine ortsübliche Vergleichsmiete von 12,00 EUR/qm aus.

Rechnung:

  • Ortsübliche Vergleichsmiete: 12,00 EUR/qm
  • Zulässiger Aufschlag: + 10 % = 1,20 EUR/qm
  • Höchstzulässige Miete: 13,20 EUR/qm
  • Bei 65 qm: maximal 858 EUR Kaltmiete

Verlangen Sie mehr - sagen wir 14,00 EUR/qm (910 EUR) - kann der Mieter die überhöhte Miete rügen und Rückzahlung des überzahlten Betrags fordern. Das funktioniert allerdings nur mit einer qualifizierten Rüge des Mieters und gilt nicht rückwirkend für weiter zurückliegende Zeiträume.

Was passiert bei Verstoß?

Der Vermieter wird nicht automatisch bestraft. Die Mietpreisbremse ist kein Bußgeldtatbestand. Aber: Wenn der Mieter rügt, muss der überzahlte Betrag ab dem Zeitpunkt der Rüge zurückgezahlt werden. Der Vermieter schuldet außerdem ab diesem Zeitpunkt nur noch die zulässige Miete.

In der Praxis passiert folgendes: Viele Mieter rügen nicht aktiv. Wer sich allerdings auf die Regelung verlassen will, riskiert eine böse Überraschung - insbesondere wenn Mietervereine involviert sind.

Kappungsgrenze vs. Mietpreisbremse: Der Unterschied

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt:

  • Mietpreisbremse betrifft die Neuvertragsmiete - also was Sie bei einem neuen Mieter vereinbaren dürfen.
  • Kappungsgrenze (§ 558 BGB) betrifft Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis - also wie stark Sie die Miete eines bestehenden Mieters anheben dürfen.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren. Wo keine solche Gebietsausweisung vorliegt, gilt die Standard-Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren.

Mehr dazu lesen Sie im Artikel Kappungsgrenze 15 % vs. 20 %: Was gilt wo?.

Fazit

Die Mietpreisbremse klingt komplizierter als sie ist. Die drei Kernregeln:

  1. Sie gilt nur dort, wo das Bundesland sie aktiviert hat.
  2. Sie gilt nur bei Neuvermietungen - nicht bei laufenden Mietverhältnissen.
  3. Es gibt drei wichtige Ausnahmen: Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen und die Vormieterklausel.

Wer weiß, welche Regeln in seiner Gemeinde gelten, und seine Mietverträge entsprechend gestaltet, ist auf der sicheren Seite.

Für laufende Mietverhältnisse gelten andere Spielregeln - dort prüft der Mieterhöhungs-Rechner die zulässige Erhöhung, und der Artikel Kappungsgrenze 15 % vs. 20 % erklärt den passenden Hebel.


Quellen