Stand: September 2026. Dieser Artikel beschreibt die geltende Rechtslage und einen Gesetzentwurf, das sogenannte Mietrechtspaket II. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft. Das Bundeskabinett hat ihn am 29. April 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag fand am 9. Juli 2026 statt, danach ging er in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich Details noch ändern. Wenn du diesen Text später liest, prüfe bitte den aktuellen Verfahrensstand.
Wer eine Wohnung möbliert vermietet, verlangt dafür in der Regel einen Aufschlag auf die Miete. Dieser Aufschlag heißt Möblierungszuschlag. Bisher gibt es dafür keine feste gesetzliche Formel, und genau das sorgt seit Jahren für Streit zwischen Vermietern und Mietern. Mit dem Mietrechtspaket II will die Bundesregierung hier für mehr Klarheit sorgen. Für dich als privaten Vermieter ist das relevant, weil sich die Art ändern soll, wie du den Zuschlag ausweisen und begründen musst.
Dieser Artikel erklärt allgemein, wie der Möblierungszuschlag heute eingeordnet wird, wie er mit der Mietpreisbremse zusammenhängt und was der Gesetzentwurf konkret vorsieht. Es geht um allgemeine Information, nicht um die Bewertung deines konkreten Mietvertrags. Bei einer konkreten Vertragsgestaltung oder einem Streitfall ist ein Fachanwalt für Mietrecht die richtige Adresse.
Was der Möblierungszuschlag überhaupt ist
Der Möblierungszuschlag ist der Teil der Miete, der auf die Überlassung von Möbeln und Ausstattung entfällt, also zum Beispiel Bett, Schrank, Sofa, Küche oder Waschmaschine. Er kommt zur reinen Wohnungsmiete hinzu. Rechtlich ist er kein eigenständiger Vertragsbestandteil mit fester Höhe, sondern Teil der vereinbarten Gesamtmiete.
Der Zuschlag wird vor allem in zwei Situationen wichtig: bei der Kurzzeit- und Zwischenvermietung möblierter Wohnungen und überall dort, wo die Mietpreisbremse gilt. Denn über einen Möblierungszuschlag lässt sich die Miete über das Niveau einer vergleichbaren unmöblierten Wohnung heben, und in angespannten Wohnungsmärkten berührt das direkt die Grenzen der Mietpreisbremse.
Die aktuelle Rechtslage: Zeitwert statt Neupreis
Nach der heute anerkannten Linie der Rechtsprechung orientiert sich ein zulässiger Möblierungszuschlag am Zeitwert der überlassenen Einrichtung, nicht am Neupreis. Der Grundgedanke: Möbel verlieren mit den Jahren an Wert, also darf auch der Zuschlag nicht dauerhaft auf dem Anschaffungspreis beruhen. Als grobe Orientierung wird häufig eine lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer herangezogen, sodass der ansetzbare Wert mit der Zeit sinkt. Eine feste, bundesweit einheitliche Prozentformel gibt es jedoch nicht, und einzelne Gerichte haben das unterschiedlich beurteilt. Genau diese Unsicherheit ist der Anlass für die geplante Reform.
Wichtig ist der Zusammenhang mit der Mietpreisbremse. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens zehn Prozent übersteigen. Diese Grenze ergibt sich aus den Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (sinngemäß § 556d BGB). Ein Möblierungszuschlag fließt in diese Prüfung ein. Setzt du ihn zu hoch an, kann die vereinbarte Miete insgesamt über die zulässige Grenze rutschen.
Hinzu kommt eine Auskunftspflicht: Auf Verlangen des Mieters musst du die für die zulässige Miethöhe maßgeblichen Tatsachen offenlegen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind und du unschwer Auskunft geben kannst (sinngemäß § 556g Abs. 3 BGB). Der Haken nach heutiger Lage: Den Möblierungsanteil musst du nicht von dir aus separat ausweisen, der Mieter muss aktiv nachfragen. In welchen Gebieten die Mietpreisbremse gilt und wie lange sie verlängert wurde, liest du im Detail in unserem Überblick zur Mietpreisbremse 2026.
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Jetzt Preise ansehenWas Mietrecht II beim Möblierungszuschlag ändern soll
Der Gesetzentwurf will die Rechtsunsicherheit rund um möblierte Wohnungen beseitigen und der Mietpreisbremse mehr Wirkung geben. Für den Möblierungszuschlag sind nach dem Regierungsentwurf im Kern diese Punkte vorgesehen. Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Verfahrens.
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, also dort, wo die Mietpreisbremse gilt, sollen Vermieter den Möblierungszuschlag künftig gesondert ausweisen, und zwar von sich aus. Nach dem Entwurf soll der Mieter bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung unaufgefordert erfahren, welcher Teil der Miete auf die Möblierung entfällt. Die aktive Nachfrage soll damit entfallen.
Für vollständig möblierte Wohnungen soll eine vereinfachte Pauschale eingeführt werden. Ein Zuschlag von bis zu zehn Prozent der Nettokaltmiete soll dann als angemessen vermutet werden, ohne dass du für jedes Möbelstück eine Einzelrechnung aufmachen musst. Ein höherer Zuschlag soll im Einzelfall möglich bleiben, wenn der Wert der Möblierung höher liegt; ist die Möblierung dagegen nicht angemessen, soll die Pauschale nicht greifen. Als grundsätzlicher Maßstab soll daneben weiterhin eine zeitwertbasierte Berechnung möglich bleiben, der Entwurf schlägt dafür eine Berechnungsmethode vor, die Fachmedien mit rund einem Prozent des Zeitwerts der Einrichtung pro Monat beschreiben.
Wer die Offenlegung unterlässt, soll spürbare Folgen tragen. Fehlt die Mitteilung über den Möblierungszuschlag, soll die Wohnung im Rahmen der Mietpreisbremse als unmöbliert gelten, sodass der Zuschlag zunächst vollständig unberücksichtigt bleibt. Diese Wirkung soll nach der Beschreibung des Entwurfs auch nach dem Nachholen der Auskunft noch zwei Jahre fortbestehen. Für dich heißt das: Die saubere, frühzeitige Ausweisung soll deutlich wichtiger werden als bisher.
Diese Punkte sind Teil eines größeren Pakets, das auch die Indexmiete und Kurzzeitvermietungen betrifft. Wie sich die geplante Deckelung bei der Indexmiete auswirken soll, behandeln wir gesondert im Artikel zur Indexmiete. Einen Gesamtüberblick über alle geplanten Änderungen findest du in unserem Überblick zu Mietrecht II.
Heute und geplant im Vergleich
Die folgende Übersicht fasst den Unterschied grob zusammen. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und gibt den Stand September 2026 wieder.
| Punkt | Aktuelle Rechtslage | Geplant nach Mietrecht II (Entwurf) |
|---|---|---|
| Ausweis des Zuschlags | Keine Pflicht zur gesonderten Angabe, Mieter muss nachfragen | Unaufgeforderte Offenlegung vor Vertragsschluss vorgesehen (in Mietpreisbremse-Gebieten) |
| Höhe | Orientierung am Zeitwert, keine feste gesetzliche Formel | Vermutete Angemessenheit bis 10 Prozent der Nettokaltmiete bei Vollmöblierung |
| Fehlende Angabe | Streit im Einzelfall | Wohnung soll als unmöbliert gelten, Zuschlag bleibt zunächst außen vor |
| Verhältnis zur Mietpreisbremse | Zuschlag fließt in die Prüfung ein | Zuschlag fließt weiter ein, aber transparenter und leichter überprüfbar |
Was das für dich als Vermieter praktisch bedeutet
Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, zeigt der Entwurf eine klare Richtung: Transparenz und Dokumentation werden wichtiger. Wer möbliert vermietet, sollte nachvollziehbar festhalten können, welche Ausstattung überlassen wird und wie sich ein Möblierungszuschlag zusammensetzt. Eine ordentliche Inventarliste zur Wohnung und eine saubere Aufschlüsselung im Mietvertrag sind unabhängig vom konkreten Gesetzesstand sinnvoll, weil sie im Streitfall die Grundlage jeder Argumentation bilden.
Das sind allgemeine Hinweise, keine auf deinen Vertrag zugeschnittene Empfehlung. Ob ein bestimmter Zuschlag in deinem Fall zulässig ist, hängt von der konkreten Ausstattung, dem Standort und der ortsüblichen Vergleichsmiete ab. Gerade in Gebieten mit Mietpreisbremse und bei höheren Zuschlägen lohnt sich vor Vertragsschluss der Blick eines Fachanwalts für Mietrecht, damit die vereinbarte Miete am Ende auch trägt.
Und genau beim Festhalten und Wiederfinden solcher Unterlagen setzt Halveo an. Mietverträge, Inventarlisten, Ausstattungsnachweise und Fristen liegen bei Halveo geordnet an einem Ort statt in verstreuten Ordnern und E-Mails. Halveo trifft keine rechtliche Bewertung deines Möblierungszuschlags und rechnet ihn nicht automatisch aus, aber es sorgt dafür, dass die Belege und Vereinbarungen dokumentiert und auffindbar sind, wenn du sie brauchst. So erledigt sich zumindest der Papierkram fast von selbst, und du hast den Kopf frei für die Entscheidungen, die wirklich deine sind.
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Quellen
- Mehr Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf - Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 29. April 2026 zum Gesetzentwurf Mietrechtspaket II
- Möblierungszuschlag 2026: Neue Regeln nach § 556d BGB-E - Deubner Recht, Regierungsentwurf BT-Drucksache 21/6807, erste Lesung 9. Juli 2026
- Mietrechtsreform 2026: Was CDU und CSU noch ändern wollen - Haufe, Verfahrensstand mit erster Lesung am 9. Juli 2026 und Überweisung in den Rechtsausschuss
- Möblierungszuschlag im Mietvertrag rechtssicher ausweisen - captain.legal, § 556d und § 556g Abs. 3 BGB, geltende Rechtslage und geplante Änderungen
- Möblierungszuschlag - Was ist angemessen und legal? - Mietrecht.org, Berechnung nach Zeitwert (allgemeine Darstellung der Rechtsprechung)
- Mietrecht II 2026: Möblierungszuschlag, Indexmiete und Kurzzeitmiete, Update zum Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026 - anwalt.de, Rechtstipp
- § 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung - Gesetze im Internet (BMJ)
- § 556g BGB - Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete - Gesetze im Internet (BMJ)