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Steuern für Vermieter

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten: der Unterschied entscheidet über deine Steuer

Fabian Meyer5. Juni 20268 Min. Lesezeit

Du hast das Bad in deiner Wohnung saniert und willst die 12.000 Euro in der Anlage V absetzen. Die entscheidende Frage: Darfst du den Betrag sofort und vollständig im selben Jahr abziehen - oder musst du ihn über Jahrzehnte verteilen? Genau das trennt Erhaltungsaufwand von Herstellungskosten. Die falsche Zuordnung kostet dich entweder eine saftige Nachzahlung oder jahrelang Liquidität.

Warum der Unterschied so viel Geld bewegt

Erhaltungsaufwand sind Werbungskosten. Du ziehst sie im Jahr der Zahlung in voller Höhe von deinen Mieteinnahmen ab (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). 12.000 Euro Aufwand mindern dein zu versteuerndes Einkommen sofort um 12.000 Euro.

Herstellungskosten dagegen erhöhen die Bemessungsgrundlage des Gebäudes. Du schreibst sie nur über die Abschreibung (AfA) ab - bei einem typischen Bestandsgebäude mit 2 Prozent also über 50 Jahre (§ 7 Abs. 4 EStG). Von 12.000 Euro wirken im ersten Jahr nur 240 Euro steuerlich.

Dieselbe Rechnung, völlig anderes Ergebnis: sofort 12.000 Euro abziehen oder 50 Jahre lang je 240 Euro. Deshalb lohnt sich der genaue Blick auf die Abgrenzung.

Die Grundregel: Zustand erhalten oder Substanz verbessern

Die Abgrenzung folgt einem einfachen Prinzip aus § 255 Abs. 2 HGB, auf den das Steuerrecht für den Herstellungsbegriff zurückgreift.

Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn du etwas Vorhandenes reparierst, erneuerst oder modernisierst, ohne das Gebäude in seiner Substanz zu erweitern oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich zu verbessern. Du tauschst Altes gegen Neues gleicher Funktion.

Herstellungskosten entstehen, wenn du das Gebäude erweiterst (neue Substanz schaffst) oder es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbesserst (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).

MaßnahmeEinordnungSteuerliche Wirkung
Defekte Heizung gegen moderne ersetztErhaltungsaufwandsofort abziehbar (§ 9 EStG)
Fenster erneuert, Bad saniertErhaltungsaufwandsofort abziehbar (§ 9 EStG)
Anbau, Dachgeschoss-Ausbau, WintergartenHerstellungskosten (Erweiterung)nur über AfA (§ 7 EStG)
Standard von einfach auf gehoben angehobenHerstellungskosten (wesentliche Verbesserung)nur über AfA (§ 7 EStG)

Beispielrechnung: Badsanierung gegen Anbau

Beispielrechnung A - Badsanierung. Du tauschst in deiner vermieteten Wohnung Fliesen, Wanne, Waschbecken und Armaturen gegen neue aus. Kosten: 12.000 Euro. Funktion und Substanz bleiben gleich, du erneuerst nur Vorhandenes. Das ist Erhaltungsaufwand. Du trägst die vollen 12.000 Euro im Zahlungsjahr als Werbungskosten in die Anlage V ein.

Beispielrechnung B - Wintergarten. Du baust an dieselbe Wohnung einen Wintergarten an. Kosten: 12.000 Euro. Hier entsteht neue Wohnfläche, also eine Erweiterung im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Das sind Herstellungskosten. Du schlägst sie auf die Gebäude-Bemessungsgrundlage und schreibst sie mit dem für dein Gebäude geltenden AfA-Satz ab. Bei 2 Prozent linearer AfA wirken im ersten Jahr nur 240 Euro.

Gleicher Betrag, gleiche Wohnung - aber im Fall A sparst du sofort, im Fall B über Jahrzehnte verteilt.

Wann eine Modernisierung zu Herstellungskosten kippt

Reine Modernisierung bleibt grundsätzlich Erhaltungsaufwand. Kritisch wird es bei der Standardhebung. Die Finanzverwaltung sieht eine wesentliche Verbesserung, wenn du den Wohnstandard in mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsbereiche - Heizung, Sanitär, Elektroinstallation, Fenster - deutlich anhebst (BMF-Schreiben vom 18.07.2003, BStBl I 2003, 386). Dann gilt die Maßnahme insgesamt als Herstellungskosten.

Tauschst du nur eine Komponente (zum Beispiel die Heizung) auf moderneren Stand, bleibt es Erhaltungsaufwand. Erst der Sprung über mehrere Gewerke gleichzeitig kann das Gebäude steuerlich auf ein höheres Niveau heben.

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Die 15-Prozent-Falle in den ersten drei Jahren

Es gibt eine harte Sonderregel direkt nach dem Kauf: Übersteigen deine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung netto 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten, behandelt das Finanzamt sie zwingend als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dann ist auch eine an sich klassische Reparatur nur über die AfA absetzbar.

Diese Falle schnappt besonders oft bei Erben und Erstkäufern zu, die direkt nach dem Erwerb renovieren. Die Details, die Berechnung und die Ausnahmen erklärt der eigene Artikel zur 15-Prozent-Regel nach § 6 EStG.

Größeren Erhaltungsaufwand auf bis zu fünf Jahre verteilen

Manchmal ist der sofortige Vollabzug gar nicht optimal - etwa wenn deine Mieteinnahmen niedrig sind und der hohe Aufwand steuerlich teils ins Leere läuft. Für Wohngebäude im Privatvermögen erlaubt § 82b EStDV, größeren Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Voraussetzung: Das Gebäude gehört nicht zu einem Betriebsvermögen und dient überwiegend Wohnzwecken.

So kannst du den Abzug bewusst in Jahre mit höheren Einnahmen legen und deinen Steuervorteil glätten. Du wählst den Verteilungszeitraum selbst.

So trägst du es in die Anlage V ein

Erhaltungsaufwand gehört bei den Werbungskosten in die Anlage V (Bereich Erhaltungsaufwendungen). Herstellungskosten landen dagegen in der AfA-Berechnung und erhöhen die jährliche Abschreibung. Wie du die AfA konkret berechnest und in welche Zeile sie kommt, zeigt der Artikel AfA in der Anlage V eintragen. Welche Posten sonst noch absetzbar sind, findest du in der Werbungskosten-Liste für die Anlage V.

Halveo hilft dir, jede Rechnung schon bei der Erfassung richtig einzuordnen - sofort abziehbar oder abzuschreiben - und behält die 15-Prozent-Grenze nach dem Kauf für dich im Blick.

Häufige Fragen

Ist eine neue Heizung Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Der reine Austausch einer defekten oder veralteten Heizung gegen eine moderne ist Erhaltungsaufwand und sofort abziehbar (§ 9 EStG). Erst wenn du gleichzeitig den Standard in mindestens drei der vier Bereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster deutlich hebst, kann daraus eine wesentliche Verbesserung und damit Herstellungskosten werden (§ 255 Abs. 2 HGB).

Kann ich Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre verteilen?

Ja. Größeren Erhaltungsaufwand für überwiegend zu Wohnzwecken vermietete Gebäude im Privatvermögen darfst du gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen (§ 82b EStDV). Den Zeitraum wählst du selbst. Das lohnt sich, wenn der Sofortabzug steuerlich verpuffen würde.

Was passiert, wenn ich kurz nach dem Kauf renoviere?

Dann greift die 15-Prozent-Regel (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Übersteigen deine Modernisierungs- und Instandsetzungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf netto 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten und sind nur über die AfA absetzbar - auch wenn es sonst Erhaltungsaufwand wäre.

Zählt ein Anbau zum Erhaltungsaufwand?

Nein. Ein Anbau oder eine Aufstockung schafft neue Substanz und gilt als Erweiterung im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Das sind immer Herstellungskosten und nur über die AfA absetzbar, egal wie hoch der Betrag ist.

Quellen


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Informationsübersicht und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung (Steuerberatungsgesetz). Steuergesetze können sich ändern. Bei der konkreten Einordnung deiner Aufwendungen wende dich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.